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Monatslohn) • Sozialabzüge Schweiz 10.29% (AHV/IV/ALV/NBUV/KTG) CHF 555.65 (BVG-Abzug zwischen 2.25 – 14.75% je nach Alter. Ist im Bsp. nicht einberechnet) • Abzug Lohnsteuer (Quellensteuer) (12% bei CHF 5'400.-) CHF 648.00 (Prozentsatz ist individuell je nach Lohnklasse) Nettolohn CHF 4'196.35 Nettolohn in Euro ca. (je nach Kurs) € 2'700,- Lohnberechnungsbeispiele Grenzgänger: 1. Beispiel: • Grenzgänger vom EU-Raum nach Schweiz G-Bewilligung EU/EFTA in die Schweiz • Bruttolohn CHF 30.00 x 180 Std. CHF 5'400.00 (inkl. Feiertags-/ Ferienentschädigung, 13. Monatslohn) • Sozialabzüge 10.29%(AHV/IV/ALV/NBUV/KTG) CHF 555.65 (BVG-Abzug zwischen 2.25% – 14.75% je nach Alter. Ist im Bsp. nicht einberechnet) • Abzug Quellensteuer AT (12% bei Lohn CHF 5'400.-) (CHF 648.00) (individuell je nach Lohnklasse/kann der Einkommenssteuer in AT angerechnet werden) • Abzug Quellensteuer DE (4.50%) CHF 243.00 (Bei den in DE zu zahlenden Steuern kann dieser Abzug angerechnet werden) Nettolohn CHF 4'601.35 Nettolohn in Euro ca. (je nach Kurs) € 2900.00 2. Beispiel • Grenzgänger vom EU-Raum nach FL (Liechtenstein) Grundsätzlich gleich wie oben. (leichte Abweichung bei den Sozialabgaben und Quellensteuer) Grenzgängermeldebestätigung • Quellensteuer 4% / 6% (A-Bürger/D-Bürger) (der in FL einbehaltene Betrag wird auf die Einkommenssteuer im Wohnstaat angerechnet) • Sozialabzüge FL 8.615% (AHV/IV/ALV/NBUV/KTG/BVG-Risiko) (Mit BVG-Sparteil werden insgesamt 11.965% abgezogen) Monatliche Kosten: Selbst zu tragende Kosten für Grenzgänger und Kurzaufenthalter! • Unterkunft je nach Standard (300.- bis 600.- Fr.) • Private Krankenkasse (150.- bis 300.- Fr) (siehe detaillierte Angaben unter Krankenkasse) einmalige Kosten: • Kosten Bewilligung (L-Bew. Und Grenzgängerbew. CH (max. 66.- Fr) • Kosten Bewilligung (Grenzgängerbew. FL (max. 22.- Fr.) Es wurde ein Kurs Fr. zu Euro von 1 Euro = 1.59 Fr zugrundegelegt. Zu beachten! Änderungen von Sozialabgaben und Kosten für Bewilligungen vorbehalten. Lohn bzw. Einkommenssteuer und Quellensteuer: Sie sind Einkommenssteuerpflichtig in Ihrem Hauptwohnsitzstaat (z.B. in D). Melden sie da, dass sie im Ausland arbeiten. Beim Finanzamt am Wohnsitz in Österreich (Zweitwohnsitz z. Bsp. Feldkirch) als Grenzgänger anmelden. Nach Vorlage der bestätigten steuerlichen Erfassung Ihres Hauptwohnsitzes erhalten Sie vom Finanzamt Feldkirch die Bestätigung, dass Sie in Österreich nicht steuerlich zu erfassen sind wie auch eine Meldekarte für den täglichen Grenzübertritt. Nach Ablauf von 186 Tagen pro Jahr wird man in Österreich (Zweitwohnsitz) besteuert. (vor Ablauf der 186 Tage Umzug in die Schweiz möglich) Die Quellensteuer Abzüge werden am Ende des Jahres beim Lohnausweis aufgeführt und können bei den Finanzämtern in Deutschland oder Österreich bei den Steuererklärungen (Einkommenssteuer) angerechnet werden. Sozialversicherungen/Versicherungen Schweiz und Liechtenstein Erläuterungen zu den Begriffen AHV Die Altersvorsorge (1. Säule) wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezahlt (staatlich vorgeschrieben). Die einbezahlten Beiträge werden anhand einer Versicherungskarte bzw. Nr. entrichtet. IV Invalidenversicherung, dient zur Versicherung im Falle einer Invalidität (staatlich vorgeschrieben) ALV Arbeitslosenversicherung (gleich wie in DE und AT) BVG Der Abzug für die Pensionskasse (2. Säule/Altersvorsorge) erfolgt je nach Absprache mit dem Mitarbeiter ab dem 1. Tag oder nach Ablauf von 13 Wochen. Die Vorsorge wird zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbezahlt (staatlich vorgeschrieben). NBU Nichtbetriebsunfallversicherung wird vom Mitarbeiter bezahlt. Der Arbeitgeber bezahlt die Betriebsunfallversicherung. Somit sind sie komplett gegen Unfall (Arzt- Spital- und Heilungskosten wie auch Taggeld) versichert. KTG Die Lohnfortzahlung bei Krankheit (durch die Kranken Taggeld-Versicherung) wird über den Arbeitgeber geregelt. (Beitrag zu 50% AN und 50% AG) KVG Private Krankenversicherung (Grundversicherung) Ist obligatorisch, muss jedoch privat eingerichtet werden (kann nicht über den Arbeitgeber abgewickelt werden). Gilt für den Spitalaufenthalt, die Arztbesuche und die Medikamente die man infolge Krankheit bezahlen muss.
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